Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar von 48.283,49 Euro. Die Beklagte verteidigt sich hiergegen mit einer Primäraufrechnung. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Die Beklagte war von der Gemeinde N (nachfolgend: die Bauherrin) beauftragt worden, sämtliche Architektenleistungen bei der Errichtung einer Feuerwache zu erbringen. Die hierbei anfallenden Leistungen gemäß Nr. 6 bis 8 der Tabelle zu § 15 Abs. 1 HOAI übertrug die Beklagte mit Vertrag vom 16. Oktober 2000 dem Kläger.
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