OLG Nürnberg - Urteil vom 02.02.2005
6 U 2921/04
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 635 (a.F.) ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 701
OLGReport-Nürnberg 2005, 410
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2594/03

Haftung des mit Bauüberwachung beauftragten Architekten für fehlerhafte Grundstücks- und Gebäudeeinmessung?

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 6 U 2921/04

DRsp Nr. 2005/7932

Haftung des mit Bauüberwachung beauftragten Architekten für fehlerhafte Grundstücks- und Gebäudeeinmessung?

»Zum Umfang der Prüfungspflicht des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten hinsichtlich der von einem Sonderfachmann vorgenommenen Grundstücks- und Gebäudeeinmessung.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 635 (a.F.) ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar von 48.283,49 Euro. Die Beklagte verteidigt sich hiergegen mit einer Primäraufrechnung. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Die Beklagte war von der Gemeinde N (nachfolgend: die Bauherrin) beauftragt worden, sämtliche Architektenleistungen bei der Errichtung einer Feuerwache zu erbringen. Die hierbei anfallenden Leistungen gemäß Nr. 6 bis 8 der Tabelle zu § 15 Abs. 1 HOAI übertrug die Beklagte mit Vertrag vom 16. Oktober 2000 dem Kläger.