Haftung des Rechtsnachfolgers für Baukostenzuschuß und Anschlußkosten
BGH, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 64/90
DRsp Nr. 1992/888
Haftung des Rechtsnachfolgers für Baukostenzuschuß und Anschlußkosten
»Hat ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgrund eines Vertrages mit dem Grundstückseigentümer den Hausanschluß hergestellt, so richtet sich sein Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten ohne besondere Vereinbarung auch dann nicht gegen einen späteren Grundstückserwerber, der den Stromanschluß erstmals in Anspruch nimmt, wenn der frühere Grundstückseigentümer keinerlei Zahlungen geleistet und das Versorgungsunternehmen daraufhin den Vertrag gekündigt hat (Ergänzung zu BGHZ 100, 299 und BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 = WM 1990, 1164).«
Normenkette:
EnergWiG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1;
Tatbestand:
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