OLG Celle - Urteil vom 06.08.2020
11 U 113/19
Normen:
BGB § 278; BGB a.F. § 651d; BGB a.F. § 651f Abs. 2; BGB-InfoV § 4; BGB-InfoV § 5; HGB § 84; ZPO § 293;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 58/18

Haftung des Reiseveranstalters für unrichtige Angaben eines von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel

OLG Celle, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 11 U 113/19

DRsp Nr. 2020/12773

Haftung des Reiseveranstalters für unrichtige Angaben eines von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel

1. Der Reiseveranstalter muss sich grundsätzlich alle inhaltlich unrichtigen Erklärungen des Personals des von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros - etwa über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel - zurechnen lassen. 2. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der dem Reisenden übergebene Reiseprospekt (oder ein vergleichbares elektronisches Dokument) in einem Anhang die zutreffenden Informationen erhält; es gilt der Grundsatz des Vorrangs des gesprochenen Wortes. 3. Die Zurechnung erfolgt auch, wenn der Reisende sich zum Zeitpunkt der unrichtigen mündlichen Erklärung noch nicht für ein bestimmtes Reiseziel entschieden hatte. 4. Der Inhalt ausländischer Einreisebestimmungen lässt sich allein anhand eines - unstreitigen - Parteivorbringens bestimmen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juni 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.