OLG Hamm - Urteil vom 09.04.2013
24 U 112/12
Normen:
BGB § 833; BGB § 834; BGB § 780; BGB § 781;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 376/10

Haftung des Tierhalters gegenüber dem Tierhüter; Voraussetzungen der Wirkung einer Zahlung der Haftpflichtversicherung als Schuldanerkenntnis

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 24 U 112/12

DRsp Nr. 2013/15197

Haftung des Tierhalters gegenüber dem Tierhüter; Voraussetzungen der Wirkung einer Zahlung der Haftpflichtversicherung als Schuldanerkenntnis

Ein Schuldanerkenntnis durch Zahlung der Haftpflichtversicherung setzt eine Einigung mit dem Geschädigten und einen wirksamen Anerkenntnisvertrag voraus. Beanstandet der Geschädigte die Zahlung umgehend als zu gering, kann er sich im nachfolgenden Prozess nicht darauf berufen, dass die Versicherung ihre Haftung dem Grunde nach durch die Zahlung bereits anerkannt habe. Die eigene Tierhütereigenschaft (§ 834 BGB) schließt Ansprüche aus § 833 S. 1 BGB gegen die Tierhalterin nicht von vornherein aus, wenn der Kläger behauptet, der Wallach der Beklagten habe seine Stute bei einem Ausbruch "hengstischen" Aggressionsverhaltens verletzt. Der durch ein Reitpferd geschädigte Tierhüter muss jedoch den Entlastungsbeweis führen, dass ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft bzw. sein Verschulden nicht ursächlich geworden ist. Gelingt dies nicht, so kann die deliktische Gefährdungshaftung der Pferdehalterin ausgeschlossen oder entsprechend § 254 BGB gemindert sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.04.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage bleibt abgewiesen.