OLG Köln - Urteil vom 04.03.1994
19 U 204/93
Normen:
BGB § 634 § 635 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; AGBG § 2 ; VOB/B § 12 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 100
DRsp I(138)714Nr. I.4.b. (Ls)
OLGReport-Köln 1994, 169

Haftung des Unternehmers, der einen Werkmangel als technische Notwendigkeit hinstellt - Werkvertrag; Mangel; Täuschung; unerlaubte Handlung; VOB

OLG Köln, Urteil vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 19 U 204/93

DRsp Nr. 1995/9225

Haftung des Unternehmers, der einen Werkmangel als technische Notwendigkeit hinstellt - Werkvertrag; Mangel; Täuschung; unerlaubte Handlung; VOB

»1. Es kann einen Betrug darstellen, der Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung auslöst, wenn der Unternehmer einen in Wahrheit bestehenden Mangel leugnet und dadurch den Auftraggeber davon abhält, Neuherstellung des Werkes zu verlangen, obwohl ein derartiger Anspruch des Auftraggebers noch besteht. Bewirkt der Auftragnehmer auf diese Weise, dass der Auftraggeber einen Mangel nicht rügt und das Werk abnimmt, so dass der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers sich auf das hergestellte Werk beschränkt und daher grundsätzlich nicht mehr Neuherstellung verlangt werden kann, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der gemäß § 249 BGB auf Ersatz der Kosten für die Neuherstellung gerichtet sein kann (hier: Darstellung einer bei Fliesenlegearbeiten ausgeführten Schwelle als angebliche technische Notwendigkeit).