BGH - Urteil vom 20.01.1983
VII ZR 32/82
Normen:
BGB § 179 ;
Fundstellen:
BB 1983, 666
BGHZ 86, 273
BauR 1983, 253
DB 1983, 932
DRsp I(112)114d-e
DRsp I(112)21Nr. 2 zu § 179
JR 1983, 281
JZ 1983, 389
MDR 1983, 479
NJW 1983, 1308
WM 1983, 419
Vorinstanzen:
OLG München, vom 17.12.1981
LG Augsburg,

Haftung des Vertreters bei Inanspruchnahme des Vertretenen aufgrund Anscheinsvollmacht

BGH, Urteil vom 20.01.1983 - Aktenzeichen VII ZR 32/82

DRsp Nr. 1996/14248

Haftung des Vertreters bei Inanspruchnahme des Vertretenen aufgrund Anscheinsvollmacht

»Eine Haftung des Vertreters nach § 179 BGB scheidet aus, wenn der Vertretene aufgrund Anscheinsvollmacht in Anspruch genommen werden kann (im Anschluß an BGHZ 61, 59, 68, 69). «

Normenkette:

BGB § 179 ;

Tatbestand:

Der Kläger erbrachte während des Sommers 1980 im Zuge verschiedener Renovierungsmaßnahmen am Anwesen K.-Straße 42 in A. Spenglerarbeiten. Eigentümerin des Hauses war damals die Firma M.-Bau GmbH in T., die sich durch die Firma I.P. GmbH vertreten ließ. Diese Firma wiederum beauftragte die Beklagte mit der Hausverwaltung und gab ihr dabei auch auf, sich um die Renovierungsarbeiten zu kümmern. Der damit verbundene Vollmachtsumfang ist unter den Parteien streitig.

Der Kläger hatte zunächst von der Firma M.-Bau GmbH Bezahlung der - unstreitigen - Werklohnforderung von 6.758,74 DM verlangt, war von der früheren Eigentümerin des Anwesens aber an die Beklagte als Auftraggeberin verwiesen worden, da sie die Arbeiten weder selbst in Auftrag gegeben noch der Beklagten entsprechende Vollmacht erteilt habe. Daraufhin nimmt der Kläger jetzt die Beklagte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Anspruch und fordert von ihr die Zahlung von 6.758,74 DM nebst Zinsen.