Der Kläger erbrachte während des Sommers 1980 im Zuge verschiedener Renovierungsmaßnahmen am Anwesen K.-Straße 42 in A. Spenglerarbeiten. Eigentümerin des Hauses war damals die Firma M.-Bau GmbH in T., die sich durch die Firma I.P. GmbH vertreten ließ. Diese Firma wiederum beauftragte die Beklagte mit der Hausverwaltung und gab ihr dabei auch auf, sich um die Renovierungsarbeiten zu kümmern. Der damit verbundene Vollmachtsumfang ist unter den Parteien streitig.
Der Kläger hatte zunächst von der Firma M.-Bau GmbH Bezahlung der - unstreitigen - Werklohnforderung von 6.758,74 DM verlangt, war von der früheren Eigentümerin des Anwesens aber an die Beklagte als Auftraggeberin verwiesen worden, da sie die Arbeiten weder selbst in Auftrag gegeben noch der Beklagten entsprechende Vollmacht erteilt habe. Daraufhin nimmt der Kläger jetzt die Beklagte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Anspruch und fordert von ihr die Zahlung von 6.758,74 DM nebst Zinsen.
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