OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.11.2001
1 U 272/01
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 254 ; BGB § 635 ; BGB § 638 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 713 ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 155/99

Haftung des Werkunternehmers für entfernte Mangelfolgeschäden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 1 U 272/01

DRsp Nr. 2003/7733

Haftung des Werkunternehmers für entfernte Mangelfolgeschäden

Der Werkunternehmer haftet nicht nach § 635 BGB, sondern den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung für sogenannte entfernte Mangelfolgeschäden, die nicht mehr eng und unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängen

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 254 ; BGB § 635 ; BGB § 638 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 713 ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Die Kläger verlangen von dem beklagten Sanitärunternehmen Schadensersatz in Höhe von 34.406,60 DM mit der Behauptung, infolge eines von der Beklagten im Jahre 1991 unfachmännisch verlegten Wasserrohres seien ihnen während der Jahre 1995 und 1996, weil Wasser aus der Leitung getreten sei, erhebliche zusätzliche Wasserkosten entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zahlung von 34.406,60 DM weiter.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie die ordnungsgemäß begründete Berufung der Kläger ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte ist den Klägern nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung i.V.m. § 254 BGB zur Zahlung von 13.792,93 DM verpflichtet.