OLG Hamm - Urteil vom 30.06.2023
11 U 51/22
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;
Fundstellen:
MDR 2023, 1523
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 30/21
LG Bielefeld, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 30/21

Haftung einer Kommune für Schäden durch Astbruch auf einem durch ein privates Waldgrundstück führenden Rad-/WanderwegUmfang der Verkehrssicherungspflicht in einem Wald

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 11 U 51/22

DRsp Nr. 2023/10228

Haftung einer Kommune für Schäden durch Astbruch auf einem durch ein privates Waldgrundstück führenden Rad-/Wanderweg Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem Wald

Mangels Widmung ist ein für die Öffentlichkeit zugäglicher Rad- und Wanderweg auf einem privaten Waldgrundstück keine öffentliche Straße. Nach der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für den durch den Wald verlaufenden Weg haftet die Kommune dem Benutzer nicht für Schäden, die dieser infolge waldtypischer Gefahren erleidet.

1. Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume ist in Nordrhein-Westfalen allein insoweit als hoheitliche Aufgabe ausgestaltet, als es sich bei ihnen um Straßenbäume handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie sich an Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2. Hat eine Kommune einen durch einen Wald führenden Rad-/Wanderweg nur insoweit öffentlich gewidmet, als dieser durch eine öffentliche Grünfläche führt, es aber für den über ein Privatgrundstück verlaufenden Teil dabei belassen, den Weg nur nachrichtlich als öffentliche Wanderwegfläche darzustellen, so fehlt es hinsichtlich dieses Teils an einer Widmung.