Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 3.5.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 98% und die Klägerin zu 2) 2% zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 289.215,24 EUR festgesetzt.
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