OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2013
19 U 163/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 1434
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/09

Haftung einer offenen Wohneinrichtung für psychisch Kranke: Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Selbstschädigungen bei einem latent suizidgefährdeten Heimbewohner

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 19 U 163/12

DRsp Nr. 2013/14780

Haftung einer offenen Wohneinrichtung für psychisch Kranke: Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Selbstschädigungen bei einem latent suizidgefährdeten Heimbewohner

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Selbstschädigungen psychisch kranker Personen bestehen auch bei einer Unterbringung in einer betreuten offenen Wohneinrichtung mit Rücksicht auf den Therapiezweck nur im Falle einer akuten Selbstgefährdung (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Februar 2003, 25 U 30/01). Dies gilt auch dann, wenn der latent suizidgefährdete Heimbewohner am Abend zuvor suizidale Absichten verbalisierte, um sich sonach wieder "normal" zu verhalten.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 3.5.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 98% und die Klägerin zu 2) 2% zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 289.215,24 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116;

Gründe:

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.