OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2013
1 U 200/12
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 846
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 71/12

Haftung einer Turnlehrkraft wegen der Verletzung eines Schülers beim Sportunterricht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 1 U 200/12

DRsp Nr. 2013/6534

Haftung einer Turnlehrkraft wegen der Verletzung eines Schülers beim Sportunterricht

1. Auch bei einem Sportunfall im Schulunterricht gilt die Haftungsbegrenzung der §§ 106, 105 SGB VII dahin, dass ein Schädiger nur bei - auch bedingtem - Vorsatz bezüglich des Verletzungserfolgs haftet. 2. Für die Annahme eines solchen Vorsatzes müssen als Anknüpfungspunkt objektive Tatsachen dargetan werden, die den hinreichend sicheren Schluss auf die innere Tatsache eines entsprechenden Vorsatzes zulassen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.