OLG Köln - Beschluss vom 17.06.2020
19 U 223/19
Normen:
BGB § 635; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1/17

Haftung eines Architekten wegen PlanungsfehlernFehlendes VerschuldenHinzuziehung von Sonderfachleuten wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 19 U 223/19

DRsp Nr. 2021/4976

Haftung eines Architekten wegen Planungsfehlern Fehlendes Verschulden Hinzuziehung von Sonderfachleuten wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 13 O 1/17 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten trägt der Kläger.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.450.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 635; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 633;

Gründe

I.

1. 2. 3.