OLG Koblenz - Beschluss vom 27.05.2009
2 U 1428/08
Normen:
BGB § 280; BGB § 281; BGB § 424 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 424 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3;

Haftung eines Baustoffhändlers hinsichtlich des Verwendungsrisikos für ein Leichtestrichsystem

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 U 1428/08

DRsp Nr. 2009/26970

Haftung eines Baustoffhändlers hinsichtlich des Verwendungsrisikos für ein Leichtestrichsystem

1. Der Bausstoffhändler trägt gegenüber einem Fachunternehmen für Estrichbau nicht das Verwendungsrisiko für ein Leichtestrichsystem. Verweist der Bausstoffhändler die Estrichfirma an einen Fachberater des Herstellers, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, ein falsches Estrichsystem empfohlen zu haben. Dem Baustoffhändler unterliegt keine Untersuchungspflicht. Ein Verschulden der Herstellerin ist dem Baustoffhändler nicht zuzurechnen, da diese nicht Erfüllungsgehilfin des Baustoffhändlers ist (in Anknüpfung an BGHZ 177, 224 = Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07 - NJW 2008, 2837).

Tenor:

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. Juni 2009. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 281; BGB § 424 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 424 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3;

Gründe:

I.