OLG Brandenburg - Urteil vom 28.07.2010
13 U 21/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 321/06

Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung einer Trinkwasserleitung

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 13 U 21/08

DRsp Nr. 2010/16287

Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung einer Trinkwasserleitung

Ein Bauunternehmer hat sich vor Beginn von Tiefbaurammarbeiten nach dem genauen Verlauf von Trinkwasserleitungen und etwaigen Schutzanweisungen zu erkundigen und einen Sicherheitsabstand von drei Meter zu vorhandenen Leitungen einzuhalten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 2008 verkündete Grundurteil des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 321/06, teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagten der Klägerin wegen des durch die Beschädigung der Trinkwasserleitung im Bereich des O...kanals ... in H... aus Anlass von Bauarbeiten am 20.12.2005 erlittenen Schadens dem Grunde nach in Höhe von 50 % als Gesamtschuldner haften.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: