OLG Koblenz - Urteil vom 23.11.1995
11 U 1660/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 328
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 208/93

Haftung eines Gerüsterstellers für einen Unfall eines Gerüstbenutzers

OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 11 U 1660/94

DRsp Nr. 1998/3165

Haftung eines Gerüsterstellers für einen Unfall eines Gerüstbenutzers

»Der Gerüstersteller, der die an den Bohlen eines Stahlrahmengerüstes erforderliche Bügelsicherung unterlassen hat, haftet dem Gerüstbenutzer, der infolge Abrutschens einer Bohle zu Schaden gekommen ist, in vollem Umfang auch dann auf Schadensersatz, wenn das Gerüst einem heftigen Sturm ausgesetzt war, es sei denn er weist nach, daß sich auch eine angebrachte Bügelsicherung infolge der Sturmeinwirkung gelöst haben würde.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: