Haftung von Mitgliedern einer Bauherrengesellschaft
BGH, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen VII ZR 242/87
DRsp Nr. 1992/2171
Haftung von Mitgliedern einer Bauherrengesellschaft
»a) Bauherren, die als Mitglieder einer Bauherrengesellschaft ein Geschäftshaus errichten, ohne daß Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden soll, haften für die Herstellungskosten gemäß § 427BGB in der Regel als Gesamtschuldner (im Anschluß an BGHZ 75, 26).b) Zur Frage der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung von Mitgliedern einer Bauherrengesellschaft (im Anschluß an BGH NJW 1985, 619).«