BGH - Urteil vom 01.07.1993
III ZR 36/92
Normen:
BBauG § 36; BGB § 839;
Fundstellen:
BB 1993, 1910
BGHR BBauG § 36 Einvernehmen 6
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Bauvorbescheid 8
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 17
BRS 55 Nr. 156
BauR 1993, 707
DRsp I(147)289a
MDR 1993, 1182
NJW 1993, 3065
UPR 1993, 442
VersR 1994, 474
WM 1993, 1973
ZfBR 1993, 294
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage

BGH, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen III ZR 36/92

DRsp Nr. 1993/2532

Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage

»Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGHZ 118, 263).«

Normenkette:

BBauG § 36; BGB § 839;

Tatbestand: