Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bezüglich der bei der erstbeklagten GmbH verbliebenen Organisationspflicht komme eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers (des Beklagten zu 2]) schon wegen seiner Organstellung nicht in Betracht. Jedoch tragen die übrigen Erwägungen zum fehlenden Verschulden des Beklagten zu 2], weil er die Organisation und Erledigung der Sicherungsmaßnahmen dem ihm als im Abbruchwesen erfahrenen Bauleiter, dem Beklagten zu 3], übertragen konnte.
Auch hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 3] ist jedenfalls die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts durchgreifend, daß er die ihm obliegende Sorgfalt bei der Organisation der Abbrucharbeiten nicht hat walten lassen.
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