BGH - Beschluß vom 27.11.1990
VI ZR 351/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 377
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 151/86
OLG Frankfurt/Main, vom 13.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 145/88

Haftungsverteilung für den bei Abbrucharbeiten entstandenen Schaden zwischen dem Geschäftsführer einer als Bauunternehmerin tätigen GmbH und des vom Unternehmen eingesetzten Bauleiters

BGH, Beschluß vom 27.11.1990 - Aktenzeichen VI ZR 351/89

DRsp Nr. 2004/3641

Haftungsverteilung für den bei Abbrucharbeiten entstandenen Schaden zwischen dem Geschäftsführer einer als Bauunternehmerin tätigen GmbH und des vom Unternehmen eingesetzten Bauleiters

1. Bei einer GmbH, die als Bauunternehmerin eine Organisationspflicht trifft, ist die persönliche Haftung ihres Geschäftsführers trotz seiner Organstellung nicht schlechthin ausgeschlossen.2. Hat die GmbH die Abbrucharbeiten einem erfahrenen Bauleiter übertragen, haftet dieser, sofern er die ihm obliegende Sorgfalt bei der Organisation der Arbeiten nicht hat walten lassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 831 ;

Gründe:

Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bezüglich der bei der erstbeklagten GmbH verbliebenen Organisationspflicht komme eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers (des Beklagten zu 2]) schon wegen seiner Organstellung nicht in Betracht. Jedoch tragen die übrigen Erwägungen zum fehlenden Verschulden des Beklagten zu 2], weil er die Organisation und Erledigung der Sicherungsmaßnahmen dem ihm als im Abbruchwesen erfahrenen Bauleiter, dem Beklagten zu 3], übertragen konnte.

Auch hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 3] ist jedenfalls die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts durchgreifend, daß er die ihm obliegende Sorgfalt bei der Organisation der Abbrucharbeiten nicht hat walten lassen.