OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.05.2020
5 MB 9/20
Normen:
GKG § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 9/20

Halbieren des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 5 MB 9/20

DRsp Nr. 2020/13138

Halbieren des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts

Auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts ist der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Änderung der Rechtsprechung des Senats).

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 4. März 2020 für das gesamte Verfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1;

Gründe

Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und ist wie folgt zu bestimmen: