VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2013
5 S 3140/11
Normen:
BauNVO § 4; BauNVO § 6; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2013, 2001
BauR 2014, 596
DÖV 2013, 741
Vorinstanzen:
VerwG Karlsruhe, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 963/10

Haltung von Pferden als Widerspruch zur Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 5 S 3140/11

DRsp Nr. 2013/15157

Haltung von Pferden als Widerspruch zur Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets

1. Die Haltung von Pferden widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181).2. Für die Eigenart der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst. Insofern ist auch ein aus früherer Zeit verbliebener Altbestand an landwirtschaftlichen Haupt- und Nebengebäuden zu berücksichtigen, der der näheren Umgebung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sein besonderes, eine Wohnnutzung ergänzendes Gepräge geben kann, soweit er nach der Verkehrsauffassung für die (Wieder-) Aufnahme auch anderer Nutzungen "anfällig" ist (wie BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BRS 71 Nr. 85).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.