VG Karlsruhe - Urteil vom 21.05.2019
2 K 5986/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; LBO § 58 Abs. 1;

Hauptsacheverfahren; Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Vergnügungsstättensatzung; Vergnügungsstätte; Wettbüro; Wettvermittlungsstelle; Wettannahmestelle; Aufenthaltsqualität; Wettangebote; Trading-Down-Effekt; Schaufenstergestaltung

VG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 2 K 5986/18

DRsp Nr. 2019/12878

Hauptsacheverfahren; Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Vergnügungsstättensatzung; Vergnügungsstätte; Wettbüro; Wettvermittlungsstelle; Wettannahmestelle; Aufenthaltsqualität; Wettangebote; Trading-Down-Effekt; Schaufenstergestaltung

1. Auch Wettvermittlungsstellen, in deren Räumlichkeiten weder Live-Wetten angeboten noch Sitzmöglichkeiten aufgestellt oder Speisen und Getränke verkauft werden, können im Einzelfall als Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte zu qualifizieren sein. 2. Entscheidend ist insoweit, ob der jeweiligen Wettvermittlungsstelle das für eine Vergnügungsstätte typische Gepräge zukommt, wobei maßgeblich insbesondere darauf abzustellen ist, ob wesentliche Elemente der das Wettvergnügen bereitenden Tätigkeit innerhalb der Räumlichkeiten der jeweiligen Wettvermittlungsstelle stattfinden und von dieser die für eine Vergnügungsstätte typischen negativen städtebaulichen Folgewirkungen ausgehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; LBO § 58 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zweier Gastronomiebetriebe in einen Betrieb zum Verkauf von Sportwetten.