BVerwG - Beschluss vom 28.07.2010
4 B 12.10
Normen:
BauGB § 154 Abs. 2; WertV § 13; WertV § 14; WertV § 28 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:

Heilung eines Bescheides über die Zahlung eines Sanierungsausgleichsbetrags durch eine im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Neuberechnung des Wertermittlungsstichtags

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 4 B 12.10

DRsp Nr. 2010/14796

Heilung eines Bescheides über die Zahlung eines Sanierungsausgleichsbetrags durch eine im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Neuberechnung des Wertermittlungsstichtags

Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial, ist zur Ermittlung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrages im Sinne von § 154 Abs. 2 BauGB eine andere geeignete Methode als das Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 WertV) anzuwenden. Dies kann auch eine Methode sein, mit der aus einem marktwirtschaftlich ermittelten Endwert durch mehrfach wiederholende Iteration der Anfangswert näherungsweise gefunden werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 827 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 2; WertV § 13; WertV § 14; WertV § 28 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

1.1

Die Beschwerde stellt als Frage von grundsätzlicher Bedeutung die These auf: