I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Februar 2022 -
Der Antrag des Gläubigers auf Feststellung der Erledigung des Zwangsvollstreckungsantrages vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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