LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2022
21 Ta 392/22
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 3/21

Heilung fehlender Zustellung im Parteibetrieb nur durch gewollte Zustellung des Vergleichs als VollstreckungstitelZustellung des Vollstreckungstitels von Amts wegen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 21 Ta 392/22

DRsp Nr. 2022/15686

Heilung fehlender Zustellung im Parteibetrieb nur durch gewollte Zustellung des Vergleichs als Vollstreckungstitel Zustellung des Vollstreckungstitels von Amts wegen

Die Ersetzung bzw. Heilung der fehlenden Zustellung eines gerichtlichen Vergleichs im Parteibetrieb als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 750 Absatz 1 ZPO durch die Zustellung des Vergleichs als Anlage zum Vollstreckungsantrag kommt nur in Betracht, wenn mit der Zustellung des Vollstreckungsantrages von Amts wegen zugleich der Vergleich als Vollstreckungstitel zugestellt werden sollte (hier verneint).

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Februar 2022 - 1 Ga 3/21- abgeändert:

Der Antrag des Gläubigers auf Feststellung der Erledigung des Zwangsvollstreckungsantrages vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2;

Gründe: