Die Parteien streiten darüber, ob der Betrieb des Beklagten, der Lüftungskanäle aus Blech herstellt und montiert, zum Baugewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe (VerfTV) gehört.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes ein. Im Betrieb des Beklagten werden Lüftungskanäle aus Blech für Lüftungs- und Klimaanlagen hergestellt und montiert. Hin und wieder werden auch Räucheröfen und Abgasrohre gefertigt. Der Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der tariflichen Beiträge für die Zeit von Januar 1986 bis Mai 1987 sowie Auskunft über die Zahl der Beschäftigten und die Bruttolohnsumme für die Zeit von Juni bis November 1987.
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