BAG - Urteil vom 05.09.1990
4 AZR 82/90
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); BRTV-Bau § 1; Verfahrenstarifverträge-Bau (vom 19. Dezember 1983 i.d.F. vom 12. Dezember 1984, 17. Dezember 1985 und 12. November 1986);
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5334/87
LAG Frankfurt/Main, vom 30.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 59/89

Heizungs- und Lüftungsbau als Baugewerbe

BAG, Urteil vom 05.09.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 82/90

DRsp Nr. 2000/1202

Heizungs- und Lüftungsbau als Baugewerbe

»§ 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV-Bau erfaßt alle Betriebe des Ausbaugewerbes. Sie werden nur dann vom Geltungsbereich des VTV-Bau ausgenommen, wenn sie in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII aufgezählt sind.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); BRTV-Bau § 1; Verfahrenstarifverträge-Bau (vom 19. Dezember 1983 i.d.F. vom 12. Dezember 1984, 17. Dezember 1985 und 12. November 1986);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Betrieb des Beklagten, der Lüftungskanäle aus Blech herstellt und montiert, zum Baugewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe (VerfTV) gehört.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes ein. Im Betrieb des Beklagten werden Lüftungskanäle aus Blech für Lüftungs- und Klimaanlagen hergestellt und montiert. Hin und wieder werden auch Räucheröfen und Abgasrohre gefertigt. Der Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der tariflichen Beiträge für die Zeit von Januar 1986 bis Mai 1987 sowie Auskunft über die Zahl der Beschäftigten und die Bruttolohnsumme für die Zeit von Juni bis November 1987.