Nach ständ. Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß ihm das Bestehen der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, BauR 1988, 465, 466 = ZfBR 1988, 212, 213). Bei diesem Anerkenntnis handelt es sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Insoweit genügt vielmehr jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmte und geeignete Verhalten (BGH, NJW 1988,
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