BGH - Urteil vom 30.09.1993
VII ZR 136/92
Normen:
BGB §§ 639, 208, 425 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 103
DRsp I(138)687I.7.b.
WM 1994, 307
ZfBR 1994, 17, 177, 226, 227, 228, 277

Hemmung der Verjährung; Nachbesserungspflicht mehrerer Unternehmer

BGH, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen VII ZR 136/92

DRsp Nr. 1995/472

Hemmung der Verjährung; Nachbesserungspflicht mehrerer Unternehmer

1. Zur Anwendbarkeit des § 208 BGB. 2. Zur Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Beendigung der Verjährungshemmung. 3. Zur Nachbesserungspflicht mehrerer Unternehmer, die gemeinschaftlich die Herstellung eines Werkes übernommen haben.

Normenkette:

BGB §§ 639, 208, 425 ;

Gründe:

Nach ständ. Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß ihm das Bestehen der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, BauR 1988, 465, 466 = ZfBR 1988, 212, 213). Bei diesem Anerkenntnis handelt es sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Insoweit genügt vielmehr jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmte und geeignete Verhalten (BGH, NJW 1988, 254). Im zu entscheidenden Fall stellte ein fünf Jahre nach der ersten Nachbesserung verfaßter Brief nicht in Frage, daß die Beklagte ihre verschiedenen Arbeiten im Bewußtsein ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erbracht hatte. Ob sie der Auffassung war, die Arbeiten in Ordnung gebracht zu haben, hielt der BGH nicht für ausschlaggebend.