OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2019
25 W 189/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 8;
Fundstellen:
MDR 2019, 1345
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 73/18

Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Abschluss eines VergleichsVerzicht auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die KostenentscheidungGerichtliche Kostenentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2019 - Aktenzeichen 25 W 189/19

DRsp Nr. 2019/13108

Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Abschluss eines Vergleichs Verzicht auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung Gerichtliche Kostenentscheidung

Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Abschluss eines Vergleichs.