1. Auf die Beschwerden der Beklagten wird der Gebührenstreitwert für die erste Instanz unter teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2018 -
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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