OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.06.2019
2 W 8/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 254/17

Herabsetzung eines erstinstanzlichen StreitwertsAdditionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität von AnsprüchenRückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem VerkäuferDeliktische Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 2 W 8/19

DRsp Nr. 2020/9981

Herabsetzung eines erstinstanzlichen Streitwerts Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität von Ansprüchen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem Verkäufer Deliktische Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller

Das im Rahmen der Wertfestsetzung geltende Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität ist - auch ohne ausdrückliche Formulierung einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme in den Klageanträgen - auch dann zu beachten, wenn die geltend gemachte Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegenüber dem Hersteller auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt wird.

1. Auf die Beschwerden der Beklagten wird der Gebührenstreitwert für die erste Instanz unter teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2018 - 12 O 254/17 - auf 32.990 € festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe: