BVerwG - Urteil vom 15.11.2022
9 C 16.21
Normen:
BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 309/20

Heranziehung eines Eigentümers des Grundstücks zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Auslegung des Begriffs der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist; Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 9 C 16.21

DRsp Nr. 2023/5503

Heranziehung eines Eigentümers des Grundstücks zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Auslegung des Begriffs der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist; Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks O.straße ..., das mit der westlichen Grundstücksseite teilweise an einen Bereich der Straße "H.platz" angrenzt, der unter der Abschnittsbezeichnung "S.straße" als selbständige Erschließungsanlage Gegenstand der streitigen Beitragserhebung ist.