BVerwG - Urteil vom 15.11.2022
9 C 6.21
Normen:
BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 27.08.2019
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 4042/19

Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit; Auslegung des Begriffs der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist

BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 9 C 6.21

DRsp Nr. 2023/5404

Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit; Auslegung des Begriffs der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet der Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens N.straße ... Das Grundstück grenzt an einen Bereich der Straße "H.platz" an, der unter der Abschnittsbezeichnung "Hauptzug" als selbständige Erschließungsanlage Gegenstand der streitigen Beitragserhebung ist. Der Hauptzug (mitsamt eines "S.wegs" und einer "G.straße") führt um eine mittig als Parkplatz genutzte Fläche herum und ermöglicht so die Zufahrt zu Garagen im rückwärtigen Bereich der entsprechenden Grundstücke.