BVerwG - Beschluss vom 24.07.2020
4 B 11.19
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; BauGB § 154 Abs. 2; BauGB § 153 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1759
ZfBR 2020, 874
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2.16

Heranziehung eines Eigentümers eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zu einem Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde; Bemessung des Geldbetrages nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks; Für das Vorliegen einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung ist die Gemeinde beweispflichtig; Wertermittlungsspielraum der Gemeinden bei der Bewertung von Grundstücksflächen; Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 4 B 11.19

DRsp Nr. 2020/12848

Heranziehung eines Eigentümers eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zu einem Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde; Bemessung des Geldbetrages nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks; Für das Vorliegen einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung ist die Gemeinde beweispflichtig; Wertermittlungsspielraum der Gemeinden bei der Bewertung von Grundstücksflächen; Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde