BVerwG - Urteil vom 15.11.2022
9 C 12.21
Normen:
BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 48
D_V 2023, 642
JZ 2023, 310
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 10842/17
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 299/20

Heranziehung eines Erbbauberechtigten des Grundstücks zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Auslegung des Begriffs der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist; Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 9 C 12.21

DRsp Nr. 2023/5396

Heranziehung eines Erbbauberechtigten des Grundstücks zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Auslegung des Begriffs der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist; Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

1. Die für die verfassungsrechtlich gebotene zeitliche Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen relevante Vorteilslage kann trotz Abweichung vom ursprünglichen Bauprogramm eintreten, wenn aufgrund des langen Zeitablaufs feststeht, dass mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann und das ursprüngliche Bauprogramm tatsächlich aufgegeben worden ist.2. Kann ein Beitragsbescheid aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht mehr ergehen, gibt es keine Rechtfertigung, an seiner Stelle einen Vorausleistungsbescheid zu erlassen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;

Gründe

I