VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2022
2 S 1403/21
Normen:
KAG BW § 37 Abs. 4 S. 1; BauGB § 125 Abs. 3; EBS § 3 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1402/19

Heranziehung eines Grundstückeigentümers zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschulden für eine Erschließungsanlage hinsichtlich Absehbarkeit der endgültigen Herstellung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 2 S 1403/21

DRsp Nr. 2023/2485

Heranziehung eines Grundstückeigentümers zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschulden für eine Erschließungsanlage hinsichtlich Absehbarkeit der endgültigen Herstellung

1. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG soll die Bildung einer Abrechnungseinheit im Hinblick auf die Einmaligkeit der Beitragserhebung nur dann nicht mehr möglich sein, wenn für eine oder mehrere der zusammengefassten Anbaustraßen die abstrakten (sachlichen) Beitragspflichten für die von der jeweiligen Anbaustraße erschlossenen Grundstücke der Höhe nach voll ausgebildet und unveränderbar entstanden sind (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris).2. Das Entstehen der Beitragsschulden für die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke setzt voraus, dass im Anschluss an die Beendigung der technischen Arbeiten entsprechend dem Bau- und Ausbauprogramm der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung für die jeweilige Erschließungsanlage (endgültige Herstellung).