Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2013 wird geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 6/7 und die Beklagte 1/7 der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "L. - Straße Ost - von Einmündung L 101 bis Ausbauende".
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