BVerwG - Urteil vom 15.11.2022
9 C 21.21
Normen:
BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 1433/20

Heranziehung eines Mitberechtigten eines Erbbaurechts an einem Grundstück zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Auslegung des Begriffs der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist; Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 9 C 21.21

DRsp Nr. 2023/5506

Heranziehung eines Mitberechtigten eines Erbbaurechts an einem Grundstück zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Auslegung des Begriffs der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist; Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet der Beklagten.

Sie ist Mitberechtigte eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das an den als Erschließungsanlage abgerechneten F.weg im Abschnitt zwischen S.straße bis R.straße angrenzt.