Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet der Beklagten.
Sie ist Mitberechtigte eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das an den als Erschließungsanlage abgerechneten F.weg im Abschnitt zwischen S.straße bis R.straße angrenzt.
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