BVerwG - Urteil vom 15.11.2022
9 C 13.21
Normen:
BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.12.2019
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 302/20

Heranziehung eines Miteigentümers eines Grundstücks zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Anwendung der Fristenregelung auf noch nicht bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheide und Erfassung der bestehenden Vorteilslage

BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 9 C 13.21

DRsp Nr. 2023/5397

Heranziehung eines Miteigentümers eines Grundstücks zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Anwendung der Fristenregelung auf noch nicht bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheide und Erfassung der bestehenden Vorteilslage

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet der Beklagten.

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks O.straße ..., das rückwärtig an einen Bereich der Straße "H.platz" angrenzt, der unter der Abschnittsbezeichnung "S.straße" als selbständige Erschließungsanlage Gegenstand der streitigen Beitragserhebung ist.