Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet der Beklagten.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks O.straße ..., das rückwärtig an einen Bereich der Straße "H.platz" angrenzt, der unter der Abschnittsbezeichnung "S.straße" als selbständige Erschließungsanlage Gegenstand der streitigen Beitragserhebung ist.
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