BVerwG - Urteil vom 15.11.2022
9 C 22.21
Normen:
BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 305/20

Heranziehung eines Miteigentümers eines Grundstücks zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Anwendung der Fristenregelung auf noch nicht bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheide und erfasste bestehende Vorteilslagen; Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 9 C 22.21

DRsp Nr. 2023/5507

Heranziehung eines Miteigentümers eines Grundstücks zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet; Anwendung der Fristenregelung auf noch nicht bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheide und erfasste bestehende Vorteilslagen; Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB -AG NRW § 3 Abs. 1; BauGB -AG NRW § 3 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Stadtgebiet der Beklagten.

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks N.straße ..., das rückwärtig an einen Bereich der Straße "H.platz" angrenzt, der unter der Abschnittsbezeichnung "S.straße" als selbständige Erschließungsanlage Gegenstand der streitigen Beitragserhebung ist.