BVerwG - Beschluss vom 01.09.2010
4 BN 16.10
Normen:
BauGB § 14;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Heranziehung eines vor über 20 Jahren gefassten Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplans als Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 14 Baugesetzbuch (BauGB)

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 4 BN 16.10

DRsp Nr. 2010/17290

Heranziehung eines vor über 20 Jahren gefassten Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplans als Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 14 Baugesetzbuch (BauGB)

Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich eines behaupteten Aufklärungsmangels muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.