BVerwG - Urteil vom 14.12.2017
4 C 9.16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2018, 647
DÖV 2018, 289
NVwZ 2018, 1231
ZfBR 2018, 265
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 6172/12
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 937/14

Heranziehung von funktionellen und räumlichen Gesichtspunkten zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage; Wesensmerkmale einer untergeordneten Nebenanlage

BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 4 C 9.16

DRsp Nr. 2018/1696

Heranziehung von funktionellen und räumlichen Gesichtspunkten zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage; Wesensmerkmale einer untergeordneten Nebenanlage

Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen vom 1. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung, hilfsweise einen Vorbescheid für eine auf einem Anbau zu einem Mehrfamilienhaus gebaute Dachterrasse und einen darüber errichteten Balkon.