OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.2021
2 MB 14/20
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; KAG § 11 Abs. 1 S. 1; GO § 4 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 33/19

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ein sog. Hinterliegergrundstück

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 2 MB 14/20

DRsp Nr. 2021/6283

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ein sog. Hinterliegergrundstück

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.355,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1; KAG § 11 Abs. 1 S. 1; GO § 4 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 28 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2020 ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen vom 24. Oktober 2019 für die Straße Gillwisch (Obernwohlde) in Höhe von 37.422,35 Euro abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestünden (vgl. zum Maßstab: Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1998 - 2 M 7/98 -, juris, Rn. 20; vom 21. Juli 2016 - 2 MB 12/16 -, juris, Rn. 4 und vom 20. Dezember 2019 - 2 MB 28/18 -, <n.v.>).