Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2016 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 werden geändert.
Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird entsprechend dem Antrag der Revisionsklägerin in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2016 festgestellt, dass der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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