BVerfG - Beschluss vom 28.12.2019
2 BvR 211/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KV GKG Nr. 9005; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Js 6554/12
LG Düsseldorf, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Js 6554/12
LG Düsseldorf, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Js 6554/12
LG Düsseldorf, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Js 6554/12

Heranziehung zur Tragung von Sachverständigenkosten in einem abgeschlossenen Strafverfahren i.R.d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Vornahme einer umfangreichen Auswertung und Bewertung der dem Sachverständigen überlassenen Datenträger im Hinblick auf den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

BVerfG, Beschluss vom 28.12.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 211/19

DRsp Nr. 2021/1446

Heranziehung zur Tragung von Sachverständigenkosten in einem abgeschlossenen Strafverfahren i.R.d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Vornahme einer umfangreichen Auswertung und Bewertung der dem Sachverständigen überlassenen Datenträger im Hinblick auf den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2018 - 004 Qs-70 Js 6554/12-69/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

3.

Die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 26. November 2018 und vom 2. Januar 2019 - 004 Qs-70 Js 6554/12-69/18 - werden damit gegenstandslos.

4.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

6.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.711 Euro (in Worten: dreißigtausendsiebenhundertelf Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KV GKG Nr. 9005; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

A.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die Heranziehung zur Tragung von Sachverständigenkosten in Höhe von 30.711 Euro in einem abgeschlossenen Strafverfahren.

I.