Die H.... GmbH in N. (künftig nur: H.), ein zur R. -Gruppe gehörendes Unternehmen, vertrieb in den Jahren 1982/1984 eine Anzahl Eigentumswohnungen, Läden und Büroräume, die im "Wohnpark K. " in N. nach dem Bauherrenmodell errichtet werden sollten. Die technische Baubetreuung hatte die gleichfalls zur R.-Gruppe gehörende
Sch. hatte am 16. Juli 1980 mit der H. eine Vereinbarung "für weitere Architektenaufträge" getroffen. Danach sollte er auf der Grundlage gemeinsamer Kostenschätzung ein jeweils nach "Mittelsatz HOAI " zu berechnendes Pauschalhonorar erhalten, mit dem u.a. auch die "in der Anlage nach § 15 HOAI gekennzeichneten Besonderen Leistungen" vergütet werden sollten. Demgemäß ist Sch. in der Folgezeit für die
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