BGH - Urteil vom 19.05.1988
VII ZR 315/86
Normen:
BGB § 667, § 675, § 631 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 667 Herausgabeanspruch 2
BauR 1988, 496
GrundE 1988, 1273
MDR 1988, 1049
NJW-RR 1988, 1104
WM 1988, 1320
ZfBR 1988, 223
ZfBR 1996, 259, 315
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Herausgabe des vom Bauunternehmer an den Architekten gezahlten Honorars an den Auftraggeber

BGH, Urteil vom 19.05.1988 - Aktenzeichen VII ZR 315/86

DRsp Nr. 1996/5799

Herausgabe des vom Bauunternehmer an den Architekten gezahlten Honorars an den Auftraggeber

»Zur Frage, inwieweit der Architekt seinem Auftraggeber gem. § 667 BGB das Honorar herausgeben muß, daß er daraus bezieht, daß er Planungsleistungen für einen Bauunternehmer erbringt, die dieser nach dem Bauvertrag dem Auftraggeber schuldet.«

Normenkette:

BGB § 667, § 675, § 631 ;

Tatbestand:

Die H.... GmbH in N. (künftig nur: H.), ein zur R. -Gruppe gehörendes Unternehmen, vertrieb in den Jahren 1982/1984 eine Anzahl Eigentumswohnungen, Läden und Büroräume, die im "Wohnpark K. " in N. nach dem Bauherrenmodell errichtet werden sollten. Die technische Baubetreuung hatte die gleichfalls zur R.-Gruppe gehörende GBV-Gesellschaft... mbH & Co. KG (künftig nur: GBV). Mit der "Projektsteuerung" war der Architekt Dipl.-Ing. Sch. beauftragt.

Sch. hatte am 16. Juli 1980 mit der H. eine Vereinbarung "für weitere Architektenaufträge" getroffen. Danach sollte er auf der Grundlage gemeinsamer Kostenschätzung ein jeweils nach "Mittelsatz HOAI " zu berechnendes Pauschalhonorar erhalten, mit dem u.a. auch die "in der Anlage nach § 15 HOAI gekennzeichneten Besonderen Leistungen" vergütet werden sollten. Demgemäß ist Sch. in der Folgezeit für die GBV wiederholt tätig gewesen.