OLG Rostock - Beschluss vom 17.07.2019
4 U 66/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 961/18

Herausgabe einer BürgschaftsurkundeUnwirksame SicherungsabredeBeweiserleichterungen für den Bereicherungsschuldner

OLG Rostock, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 66/19

DRsp Nr. 2020/1235

Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde Unwirksame Sicherungsabrede Beweiserleichterungen für den Bereicherungsschuldner

Können für den Ausschlusstatbestand des § 814 BGB Beweiserleichterungen bestehen, wenn der Bereicherungsschuldner einem bestimmten Verkehrskreis angehört, der im Allgemeinen die für sein Fachgebiet wesentlichen Rechtsvorschriften kennt, reicht es dafür nicht aus, wenn Bauunternehmen eigene Rechtsabteilungen unterhalten und ab einem bestimmten Stadium bereits eine anwaltliche Begleitung bestand, sofern die Rechtsanwendung die Beurteilung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft, welche in vergleichbarer Gestaltung bereits Gegenstand differenzierender höchstrichterlicher Rechtsprechung waren.

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12.04.2019, Az. 2 O 961/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.