BGH - Urteil vom 10.07.2020
V ZR 226/19
Normen:
BGB § 985; BGB § 986; BGB § 1004 Abs. 1; ErbbauRG § 11 Abs. 1; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 974/10
OLG Frankfurt/Main, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 168/12

Herausgabe und Räumung des Clubhauses als Anspruch eines Untererbbauberechtigten gegenüber dem Besitzer hinsichtlich Vereinbarung über ein unbefristetes Nutzungsverhältnis; Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Stehen der Leistung aufgrund der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts

BGH, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen V ZR 226/19

DRsp Nr. 2020/10683

Herausgabe und Räumung des Clubhauses als Anspruch eines Untererbbauberechtigten gegenüber dem Besitzer hinsichtlich Vereinbarung über ein unbefristetes Nutzungsverhältnis; Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Stehen der Leistung aufgrund der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts

Die Leistung aufgrund der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils steht unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts. Dem Schuldner ist eine Leistungsbewirkung bis zum Eintritt der Rechtskraft durch Aufgabe des Vorbehalts möglich, indem ein Rechtmittelverzicht erklärt oder ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen wird. Andernfalls müsste jede Herausgabeklage als unbegründet abgewiesen bzw. für erledigt erklärt werden, wenn aus einem der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil vor dem Abschluss des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckt würde. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht vereinbar.

Tenor