BVerwG - Beschluss vom 27.01.2015
4 B 67.14
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2666/12

Herstellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bestandsgebäudes durch den Erlass einer Einbeziehungssatzung

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 4 B 67.14

DRsp Nr. 2015/3446

Herstellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bestandsgebäudes durch den Erlass einer Einbeziehungssatzung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.