BGH - Beschluss vom 12.12.2017
VI ZB 24/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 2, 3; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 233
FamRZ 2018, 518
MDR 2018, 358
MDR 2018, 388
NJW-RR 2018, 311
VersR 2018, 507
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1956/15
OLG Dresden, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 412/17

Hinderung des Rechtsmittelführers an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelbegründung; Unvollständigkeit der Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs; Vertrauen des Berufungsführers in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung

BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen VI ZB 24/17

DRsp Nr. 2018/1796

Hinderung des Rechtsmittelführers an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelbegründung; Unvollständigkeit der Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs; Vertrauen des Berufungsführers in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung

Der Rechtsmittelführer ist nur solange als an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelbegründung gehindert anzusehen, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Ein Antrag auf Akteneinsicht ist in diesem Zusammenhang nicht schon deshalb als rechtzeitig gestellt anzusehen, weil er (gerade) noch vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, WuM 2012, 159 Rn. 7 f.; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II. A. 1).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 50.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 2, 3; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.