BVerwG - Beschluss vom 15.12.2021
1 WNB 5.21
Normen:
EMRK Art. 6; WBO § 18 Abs. 2 S. 1 und S. 3; WBO § 22a Abs. 2 Nr. 3; WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 133 Abs. 6; VwGO § 138 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 309
ZBR 2022, 179
Vorinstanzen:
TDG Süd, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen TDG
TDG Süd, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 RL 1/21

Hinderung des Wehrdienstgerichts ist an der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens unter Verwertung behördlich protokollierter Zeugenaussagen im Urkundenbeweis; Ordnungsgemäße Beantragung einer mündlichen Verhandlung und der gerichtliche Vernehmung der Zeugen

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 1 WNB 5.21

DRsp Nr. 2022/3529

Hinderung des Wehrdienstgerichts ist an der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens unter Verwertung behördlich protokollierter Zeugenaussagen im Urkundenbeweis; Ordnungsgemäße Beantragung einer mündlichen Verhandlung und der gerichtliche Vernehmung der Zeugen

Ein Wehrdienstgericht ist an der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens unter Verwertung behördlich protokollierter Zeugenaussagen im Urkundenbeweis gehindert, wenn eine mündliche Verhandlung und die gerichtliche Vernehmung der Zeugen ordnungsgemäß beantragt sind.

Tenor

Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

EMRK Art. 6; WBO § 18 Abs. 2 S. 1 und S. 3; WBO § 22a Abs. 2 Nr. 3; WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 133 Abs. 6; VwGO § 138 Nr. 1;

Gründe

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Mai 2021 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO).