BGH - Urteil vom 14.09.2017
I ZR 2/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a); UWG a.F. § 4 Nr. 9 Buchst. a); UWG a.F. § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
JZ 2017, 773
MDR 2017, 1377
NJW-RR 2018, 227
WRP 2017, 1332
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 115/14
OLG Köln, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 77/15

Hinnahme einer verbleibenden Herkunftstäuschung im Falle der nachschaffenden Übernahme eines Gestaltungselements; Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung; Wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Leuchtballon)

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen I ZR 2/16

DRsp Nr. 2017/13962

Hinnahme einer verbleibenden Herkunftstäuschung im Falle der nachschaffenden Übernahme eines Gestaltungselements; Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung; Wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Leuchtballon)

Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a); UWG a.F. § 4 Nr. 9 Buchst. a); UWG a.F. § 8 Abs. 1;

Tatbestand

a) b)