Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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