LG Osnabrück, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1273/15
OLG Oldenburg, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 9/18
Hinreichende Aufklärung des Gerichts von entscheidungserheblichen Widersprüchen zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters; Folgen der Ausführungen eines Privatgutachters ohne logische und nachvollziehbare Begründung hinsichtlich des Fehlens an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts; Mangelhaftigkeit des Substrats zur Aufzucht von Pflanzen infolge des Befalls mit Trauermückeneiern und Larven schon im Zeitpunkt der Anlieferung
BGH, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 344/18
DRsp Nr. 2019/17562
Hinreichende Aufklärung des Gerichts von entscheidungserheblichen Widersprüchen zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters; Folgen der Ausführungen eines Privatgutachters ohne logische und nachvollziehbare Begründung hinsichtlich des Fehlens an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts; Mangelhaftigkeit des Substrats zur Aufzucht von Pflanzen infolge des Befalls mit Trauermückeneiern und Larven schon im Zeitpunkt der Anlieferung
Klärt das Gericht entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters nicht hinreichend auf, sondern folgt ohne logische und nachvollziehbare Begründung den Ausführungen eines von ihnen - vorliegend denjenigen des Privatgutachters -, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286ZPO) und ist damit das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1GG) derjenigen Partei, die sich das ihr günstige Beweisergebnis - vorliegend in Form eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - zu eigen gemacht hat, verletzt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - , NJW-RR 2011, Rn. 13; vom 14. Januar 2014 - , NJW-RR 2014, Rn. 11; vom 5. Juli 2017 - , NJW-RR 2017, Rn. 24).
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